Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. März 2013 - 2 Sa 489/12 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Die Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Der Kläger war bei ihr seit August 1987 tätig, zuletzt als "1. Sachbearbeiter/Technik" in der Abteilung IT-Services. Ihm oblag die Fachplanung für die Infrastruktur bei der Beklagten. Dazu zählte die Vergabe von Leistungen an Drittunternehmen auf der Grundlage bestehender Rahmenvereinbarungen. Sein Aufgabenbereich erstreckte sich auf zwölf Außenstudios außerhalb des Sitzes der Beklagten, drei Korrespondentenbüros sowie Auslandsstudios der Beklagten in Paris und Brüssel.
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