BAG - Beschluss vom 02.05.2014
2 AZR 490/13
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP ZPO § 551 Nr. 73
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 489/12
ArbG Köln, vom 10.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 4689/11

Anforderungen an die Begründung der Revision

BAG, Beschluss vom 02.05.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 490/13

DRsp Nr. 2014/11421

Anforderungen an die Begründung der Revision

Die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung. Ebenso reicht der Verweis auf das gesamte erst- und zweitinstanzliche Vorbringen einschließlich nicht erledigter Beweisangebote nicht aus.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. März 2013 - 2 Sa 489/12 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Die Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Der Kläger war bei ihr seit August 1987 tätig, zuletzt als "1. Sachbearbeiter/Technik" in der Abteilung IT-Services. Ihm oblag die Fachplanung für die Infrastruktur bei der Beklagten. Dazu zählte die Vergabe von Leistungen an Drittunternehmen auf der Grundlage bestehender Rahmenvereinbarungen. Sein Aufgabenbereich erstreckte sich auf zwölf Außenstudios außerhalb des Sitzes der Beklagten, drei Korrespondentenbüros sowie Auslandsstudios der Beklagten in Paris und Brüssel.