BAG - Urteil vom 22.07.2014
9 AZR 41/13
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 26 Abs. 2 Buchst. b, c; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP ZPO § 551 Nr. 75
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 58/12
ArbG Suhl, vom 23.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 757/11

Anforderungen an die Begründung der Revision

BAG, Urteil vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 41/13

DRsp Nr. 2014/14163

Anforderungen an die Begründung der Revision

Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 11. Oktober 2012 - 6 Sa 58/12 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 26 Abs. 2 Buchst. b, c; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob der Klägerin zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2010 zustand, den der beklagte Freistaat abzugelten hat.

Die im Oktober 1952 geborene Klägerin war vom 1. September 1975 bis zum 31. Oktober 2010 als Lehrerin bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) Anwendung. In § 26 TV-L war zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin im Jahr 2010 unter der Überschrift "Erholungsurlaub" Folgendes geregelt: