BAG - Beschluss vom 24.08.2010
3 AZB 13/10
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 101/10
ArbG Köln, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4632/06

Anforderungen an die Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs gegen ein nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung vollständig abgefasstes Ersturteil

BAG, Beschluss vom 24.08.2010 - Aktenzeichen 3 AZB 13/10

DRsp Nr. 2010/16393

Anforderungen an die Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs gegen ein nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung vollständig abgefasstes Ersturteil

Orientierungssätze: 1. Ist ein arbeitsgerichtliches Urteil nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung vollständig abgefasst zur Geschäftsstelle gelangt, bedarf es zur Begründung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine beabsichtigte Berufung keiner Darlegungen zur Erfolgsaussicht der Berufung. 2. Der Senat hat nicht entschieden, ob nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Regelfall die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels darzulegen sind.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. März 2010 - 4 Sa 101/10 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Der Rechtsbeschwerdeführer und Kläger des Hauptsacheverfahrens (im Folgenden: Kläger) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung einer Rechtsanwältin zur Durchführung einer Berufung.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des F nahm er dessen Arbeitgeberin (im Folgenden: Beklagte) auf Zahlung pfändbarer Anteile am Arbeitseinkommen für die Zeit von März 2006 bis Juli 2009 in Höhe von insgesamt 49.286,40 Euro in Anspruch.