BAG - Beschluss vom 01.09.2010
5 AZN 599/10
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
NZA 2010, 1196
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 2778/09
ArbG Berlin, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 15577/09

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde mittels Wiedergabe umfangreicher Schriftsätze

BAG, Beschluss vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 5 AZN 599/10

DRsp Nr. 2010/17149

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde mittels Wiedergabe umfangreicher Schriftsätze

Orientierungssätze: 1. Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG die Beschwerdebegründung die Darlegung der Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Der Beschwerdeführer hat zu den Voraussetzungen substantiiert vorzutragen. 2. Will der Beschwerdeführer geltend machen, das Landesarbeitsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seine Ausführungen nicht berücksichtigt habe, muss er konkret und im Einzelnen schlüssig dartun, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung übergangen haben soll. Ein rügebezogener Vortrag wird nicht durch die umfassende wörtliche Wiedergabe von Schriftsätzen ersetzt. Deren Inhalt ist jeweils konkret auf die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu beziehen.

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2010 - 2 Sa 2778/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.