BAG - Beschluss vom 22.10.2019
3 AZN 934/19
Normen:
TVöD -K § 25; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 72a Abs. 1; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Nr. 77
AuR 2020, 43
BAGE 168, 147
BB 2019, 2867
EzA BetrAVG § 1 Nr. 102
EzA-SD 2019, 10
NZA 2019, 1715
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 14/19
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11102/18

Anforderungen an die Begründung einer NichtzulassungsbeschwerdeLeistung eines Eigenbeitrages als Voraussetzung eines Verschaffungsanspruchs aus der betrieblichen Versorgungszusage

BAG, Beschluss vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 3 AZN 934/19

DRsp Nr. 2019/16393

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde Leistung eines Eigenbeitrages als Voraussetzung eines Verschaffungsanspruchs aus der betrieblichen Versorgungszusage

Besteht im ursprünglich zugesagten, aber nicht umsetzbaren Durchführungsweg die Pflicht des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers zur Leistung eines Eigenbeitrags zur betrieblichen Altersversorgung, kann der Arbeitnehmer einen an diese Versorgungszusage anknüpfenden Verschaffungsanspruch nur unter Berücksichtigung eines entsprechenden Eigenbeitrags verlangen. Orientierungssatz: Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einem Arbeitnehmer einen wertgleichen Versorgungsanspruch zu verschaffen, weil er den vorgesehenen Durchführungsweg (hier: Versicherung bei der VBL), für den der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer einen Eigenbeitrag leisten müsste, nicht beschreiten kann, ändert das nichts an der Pflicht des Arbeitnehmers, einen Eigenbeitrag zu leisten (Rn. 4 ff.).

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 17. Juli 2019 - 3 Sa 14/19 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 365,65 Euro festgesetzt.

Normenkette:

TVöD -K § 25; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 72a Abs. 1; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1;

Gründe: