BSG - Beschluss vom 03.09.2019
B 8 SO 38/19 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 160a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 499/16
SG Düsseldorf, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 638/13

Anforderungen an die Begründung einer NichtzulassungsbeschwerdeVerantwortung für die Begründung einer NichtzulassungsbeschwerdeÜbernahme eines von einem Beteiligten selbst gefertigten Schriftsatzes ohne Prüfung

BSG, Beschluss vom 03.09.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 38/19 B

DRsp Nr. 2019/15178

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde Verantwortung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde Übernahme eines von einem Beteiligten selbst gefertigten Schriftsatzes ohne Prüfung

1. Der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte muss im Hinblick auf den Vertretungszwang vor dem BSG die volle Verantwortung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen. 2. Unzulässig ist es, einen vom Beteiligten selbst gefertigten Schriftsatz ohne Prüfung zu unterzeichnen und zu erkennen zu geben, er - der Prozessbevollmächtigte - wolle die Verantwortung nicht übernehmen; auch ein inhaltlicher Verweis auf einen solchen Schriftsatz ist nicht zulässig.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 160a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I

Im Streit steht ein Anspruch der Klägerin auf Ausstellung einer Bescheinigung über ihre Hilfebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab Juli 2013.