BVerfG - Beschluß vom 15.04.2005
1 BvL 6/03
Normen:
GG Art. 100 Abs. 1 ; SGB III § 330 Abs. 2, 3 S. 1 ; SGB X § 45 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 427
NJW 2005, 2844
NVwZ 2005, 801
Vorinstanzen:
SG Aurich, SG Aurich, vom 25.06.2003vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 101/99 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 114/02

Anforderungen an die Begründung einer Richtervorlage betreffend die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte im Leistungsrecht der Arbeitsförderung

BVerfG, Beschluß vom 15.04.2005 - Aktenzeichen 1 BvL 6/03 - Aktenzeichen 1 BvL 8/04

DRsp Nr. 2005/8235

Anforderungen an die Begründung einer Richtervorlage betreffend die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte im Leistungsrecht der Arbeitsförderung

Eine Richtervorlage, die § 330 Abs. 2 SGB III für verfassungswidrig hält, weil auch in Härtefällen rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte in der Arbeitsverwaltung zurückzunehmen sind, ohne dass der Verwaltung ein Ermessen eingeräumt ist, hat sich auch mit der Frage auseinander zu setzen, ob § 76 Abs. 2 SGB IV eine Handhabe bietet, um Härtefällen gerecht zu werden.

Normenkette:

GG Art. 100 Abs. 1 ; SGB III § 330 Abs. 2, 3 S. 1 ; SGB X § 45 ;

Gründe:

Die Vorlageverfahren betreffen die Frage, ob es mit Verfassungsrecht vereinbar ist, dass § 330 Abs. 2 und § 330 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) der Arbeitsverwaltung in Bezug auf die Rücknahme oder Aufhebung bestimmter Verwaltungsakte kein Ermessen einräumen.