BSG - Beschluss vom 26.09.2017
B 1 KR 3/17 R
Normen:
SGG § 41 Abs. 3; SGG § 41 Abs. 4; SGG § 41 Abs. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 163; SGG § 164 Abs. 2 S. 3; GG Art. 19 Abs. 4; SGB V § 13 Abs. 3a S. 6;
Fundstellen:
NZS 2017, 7
NZS 2018, 102
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 2090/16
SG Ulm, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 2857/14

Anforderungen an die Begründung einer zugelassenen Revision ohne die Rüge von Verfahrensmängeln im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 26.09.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 3/17 R

DRsp Nr. 2018/1843

Anforderungen an die Begründung einer zugelassenen Revision ohne die Rüge von Verfahrensmängeln im sozialgerichtlichen Verfahren

Dem Großen Senat werden gemäß § 41 Abs. 4 SGG folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Muss die Begründung einer zugelassenen Revision, mit der keine Verfahrensmängel gerügt werden, Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Mangel ergeben, insbesondere die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen angeben, um den Anforderungen der Regelung des § 164 Abs. 2 S. 3 SGG zu genügen? 2. Erfordert die Begründung einer zugelassenen Revision, mit der keine Verfahrensmängel gerügt werden, nach der Regelung des § 164 Abs. 2 S. 3 SGG, dass sie die Gründe aufzeigt, die nach Auffassung des Revisionsklägers aufgrund einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung das Urteil unrichtig erscheinen lassen, ohne eigens Tatsachen zu bezeichnen, insbesondere ohne die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen anzugeben?

Das Revisionsverfahren wird ausgesetzt.

Dem Großen Senat werden gemäß § 41 Abs 4 SGG folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: