Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 05. Juli 2018, Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, personenbedingten Kündigung.
Die Beklagte betreibt eine Klinik in St. . Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 17.09.2001 als Servicemitarbeiterin beschäftigt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung betrug ihr Monatsgehalt zuletzt 1.814,00 € brutto. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.
Die Klägerin wies folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten aus:
2001: | 12 Tage (11 Tage mit Entgeltfortzahlung) |
2002: |
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