LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.01.2019
5 Sa 338/18
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 504/17

Anforderungen an die Berufungsbegründung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 338/18

DRsp Nr. 2021/11945

Anforderungen an die Berufungsbegründung

Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung nach Auffassung des Rechtsmittelführers ergibt. Sie muss erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher und rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Genügt die Berufungsbegründung diesen Anforderungen nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 05. Juli 2018, Az. 3 Ca 504/17, wird verworfen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, personenbedingten Kündigung.

Die Beklagte betreibt eine Klinik in St. . Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 17.09.2001 als Servicemitarbeiterin beschäftigt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung betrug ihr Monatsgehalt zuletzt 1.814,00 € brutto. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.

Die Klägerin wies folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten aus:

2001: 12 Tage (11 Tage mit Entgeltfortzahlung)
2002:
1. 2.