Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 22.09.2016, Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3.Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.
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