LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.05.2017
5 Sa 287/16
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2; ArbGG § 64 Abs. 6; BGB § 202; BGB § 276 Abs. 3; BGB § 278 S. 2; TVöD § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1/16

Anforderungen an die Berufungsbegründung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 287/16

DRsp Nr. 2021/14444

Anforderungen an die Berufungsbegründung

Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Sie muss erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Nur formelhafte Rügen der rechtlichen oder tatsächlichen Würdigung des Falls durch das Arbeitsgericht reichen nicht aus.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 22.09.2016, Az. 3 Ca 1/16, wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2; ArbGG § 64 Abs. 6; BGB § 202; BGB § 276 Abs. 3; BGB § 278 S. 2; TVöD § 37 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.