LAG Köln - Urteil vom 28.10.2016
4 Sa 86/16
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; KSchG § 1; KSchG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1636/15

Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren StreitgegenständenSoziale Rechtfertigung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer angestellten Architektin

LAG Köln, Urteil vom 28.10.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 86/16

DRsp Nr. 2016/19384

Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren Streitgegenständen Soziale Rechtfertigung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer angestellten Architektin

Betrifft das erstinstanzliche Urteil mehrere Streitgegenstände, muss für jeden Streitgegenstand eine gesonderte Berufungsbegründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Da ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers, der sich mit seiner Berufung vorrangig gegen die Stattgabe der Kündigungsschutzklage und nachrangig gegen die Zurückweisung des Auflösungsantrags wendet, einen eigenen Streitgegenstand darstellt, der nicht notwendig von der Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag abhängt, bedarf es insoweit einer eigenständigen Berufungsbegründung. Allein die tatsächliche Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung besagt nichts über die Berechtigung der entsprechenden Prognose im Kündigungszeitpunkt. Den Arbeitgeber trifft im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob und in welcher Höhe anrechenbare Bezüge den Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung seiner Vergütung während der Zeit des Annahmeverzuges mindern.

Tenor

I. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. II. III. IV.