BAG - Urteil vom 05.10.1995
2 AZR 909/94
Normen:
BPersVG/PersVG-DDR § 72 Abs. 3, § 79 Abs. 4; ZPO § 519 Abs. 3, § 519b Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 48 zu § 519 ZPO
AuA 1996, 327
BAGE 81, 111
BB 1996, 224
DB 1996, 436
EzA § 519 ZPO Nr. 8
NZA 1996, 651
RAnB 1996, 224 (Ls)
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 26. Juli 1993 Zwickau - 3 Ca 9407/92 -,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 05. September 1994 Chemnitz - 10 (4) Sa 333/93 ,

Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehrfachen Kündigungen - Beteiligung der Personalvertretung bei Kündigungen durch oberste Dienstbehörden - Verstoß gegen die Pflicht zur abschließenden Mitteilung an den Hauptpersonalrat

BAG, Urteil vom 05.10.1995 - Aktenzeichen 2 AZR 909/94

DRsp Nr. 1996/11841

Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehrfachen Kündigungen - Beteiligung der Personalvertretung bei Kündigungen durch oberste Dienstbehörden - Verstoß gegen die Pflicht zur abschließenden Mitteilung an den Hauptpersonalrat

»1. Hat das Arbeitsgericht im selben Urteil mehrere aufeinanderfolgende Kündigungen für unwirksam erklärt, so ist es für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung auch hinsichtlich der weiteren Kündigungen ausreichend, wenn der Rechtsmittelführer das Urteil bezüglich der ersten Kündigung mit bestimmt bezeichneten Gründen angreift. 2. Die abschließende Mitteilung an die Personalvertretung gemäß § 72 Abs. 3 BPersVG/PersVG-DDR ist jedenfalls bei Kündigungen durch oberste Dienstbehörden keine Wirksamkeitsvoraussetzung (im Anschluß an BVerwG Urteil vom 26. Juli 1984 - 1 D 57. 83 - BVerwGE 76, 182 = PersV 1986, 110).«

Normenkette:

BPersVG/PersVG-DDR § 72 Abs. 3, § 79 Abs. 4; ZPO § 519 Abs. 3, § 519b Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen des Beklagten vom 13. Oktober 1992 zum 31. März 1993 und vom 30. März zum 30. Juni 1993 sowie über die Wirksamkeit einer dritten während des Berufungsverfahrens erklärten ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 28. Dezember 1993 zum 31. März 1994.