BAG - Urteil vom 19.07.2016
2 AZR 637/15
Normen:
KSchG § 7; KSchG § 13 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; GewO § 106 Satz 1; MediationsG § 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Druckkündigung Nr. 15
ArbRB 2017, 39
BB 2016, 3060
EzA-SD 2016, 16
EzA-SD 2016, 3
NZA-RR 2017, 301
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 696/15
ArbG Detmold, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1268/14

Anforderungen an die Berufungsbegründung im ZivilprozessVoraussetzungen der Druckkündigung im ArbeitsrechtCharakteristika eines Mediationsverfahrens im Zivil- und ArbeitsrechtKündigungsverlangen von Arbeitnehmern und Gegenmaßnahmen des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 19.07.2016 - Aktenzeichen 2 AZR 637/15

DRsp Nr. 2016/18816

Anforderungen an die Berufungsbegründung im Zivilprozess Voraussetzungen der Druckkündigung im Arbeitsrecht Charakteristika eines Mediationsverfahrens im Zivil- und Arbeitsrecht Kündigungsverlangen von Arbeitnehmern und Gegenmaßnahmen des Arbeitgebers

Orientierungssätze: 1. Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige, das Urteil selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Andernfalls ist die Berufung insgesamt unzulässig. 2. Eine "echte Druckkündigung" liegt vor, wenn ein Dritter unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangt, obwohl in dessen Verhalten oder Person keine Umstände vorliegen, die objektiv als Kündigungsgrund geeignet wären. Eine solche Kündigung ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Sie kommt nur in Betracht, wenn sich der Arbeitgeber zunächst schützend vor den Betroffenen gestellt und - erfolglos - alles Zumutbare unternommen hat, um den Dritten von seinem Verlangen abzubringen.