BAG - Urteil vom 19.10.2010
6 AZR 118/10
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 139; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DB 2011, 540
NZS 2011, 62
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1125/09
ArbG Marburg, vom 17.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 114/09

Anforderungen an die Berufungsbegründung; Konzentrations- und Beschleunigungszweck des Begründungserfordernisses; Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung des Berufungsgerichts; Verpflichtung zur Erteilung eines Hinweises nach § 139 ZPO; Anforderungen an die Rüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO

BAG, Urteil vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 118/10

DRsp Nr. 2010/21363

Anforderungen an die Berufungsbegründung; Konzentrations- und Beschleunigungszweck des Begründungserfordernisses; Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung des Berufungsgerichts; Verpflichtung zur Erteilung eines Hinweises nach § 139 ZPO; Anforderungen an die Rüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO

Orientierungssätze: 1. Zweck des § 520 ZPO ist es, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorzubereiten. 2. Ausgehend von diesem Konzentrations- und Beschleunigungszweck des Begründungserfordernisses nach § 520 ZPO kann der bloße Hinweis auf die Entscheidung eines anderen Gerichts, die zu dem vom Berufungsführer mit der Berufung angestrebten Ergebnis gekommen ist, eine eigene Auseinandersetzung des Berufungsführers mit der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich nicht ersetzen.