LAG Chemnitz - Urteil vom 27.09.2019
2 Sa 202/19
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2013/19

Anforderungen an die BerufungsbegründungChronische Erkrankung als Kündigungsgrund

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.09.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 202/19

DRsp Nr. 2023/12107

Anforderungen an die Berufungsbegründung Chronische Erkrankung als Kündigungsgrund

1. Die Berufungsbegründung muss die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben, enthalten. Auch muss sie die konkreten Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. 2. Eine chronische Erkrankung kann einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn die physischen oder psychischen Beeinträchtigungen so erheblich sind, dass sie zwingend auch zu Einschränkungen bei der Teilhabe am Berufsleben oder am sozialen Leben führen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 24.04.2019 – 2 Ca 2013/19 – wird auf Kosten des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n .

Revision ist nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 533;

Tatbestand

Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug im Kern um Kündigung sowie Entschädigung oder Schadensersatz.