BAG - Urteil vom 26.01.2017
2 AZR 68/16
Normen:
KSchG § 2; KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 145; BGB § 611; BGB § 623;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 2 Nr. 170
ArbRB 2017, 104
BB 2017, 692
EzA-SD 2017, 3
NZA 2017, 499
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 229/07
ArbG Weiden, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 468/06

Anforderungen an die Bestimmtheit des geänderten Vertragsangebotes bei der Änderungskündigung

BAG, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 68/16

DRsp Nr. 2017/3431

Anforderungen an die Bestimmtheit des geänderten Vertragsangebotes bei der Änderungskündigung

Orientierungssatz: Das mit einer Änderungskündigung verbundene Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags muss die "versprochenen Dienste" iSv. § 611 Abs. 1 BGB und damit die Art der geschuldeten Arbeitsleistung(en) erkennen lassen.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 16. Juni 2015 - 7 (2) Sa 229/07 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 18. Dezember 2006 - 5 Ca 468/06 S - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 30. März 2006 sozial ungerechtfertigt ist.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 2; KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 145; BGB § 611; BGB § 623;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Der Kläger war bei der Beklagten, in deren Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, seit März 1997 als Elektrotechniker tätig. Das vertraglich vereinbarte Aufgabengebiet umschloss ua. die Softwareerstellung.