LAG Nürnberg - Urteil vom 16.06.2015
7(2) Sa 229/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 468/06

Wirksamkeit einer Änderungskündigung aufgrund Leistungseinschränkungen durch einen unfallbedingten Hirnschaden

LAG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2015 - Aktenzeichen 7(2) Sa 229/07

DRsp Nr. 2017/3496

Wirksamkeit einer Änderungskündigung aufgrund Leistungseinschränkungen durch einen unfallbedingten Hirnschaden

Personenbedingte Änderungskündigung eines Arbeitnehmers, der wegen eines bei einem Unfall erlittenen Hirnschadens die bisherige Tätigkeit eines Programmierers nicht mehr ausüben kann.

Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit auszuführen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm eine anderweitig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit anzubieten. Die angebotenen Änderungen dürfen sich von deren Inhalt nicht weiter entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 18.12.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2; ZPO § 138 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Der Kläger ist seit 03.03.1997 bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 03.03.1997 war er als Elektrotechniker tätig. Danach umschloss das Aufgabengebiet u.a. die Softwareerstellung, Projektbetreuung und -abwicklung, Inbetriebsetzung, Kundenschulung. Der Kläger erklärte sich darüber hinaus mit dem Einsatz auf Baustellen einverstanden.