BAG - Urteil vom 14.05.2013
9 AZR 664/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
AP ATG § 2 Nr. 10
AuR 2013, 366
BB 2013, 1843
DB 2013, 10
DB 2013, 1792
EzA-SD 2013, 16
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG München, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1093/10
ArbG Regensburg, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 984/09

Anforderungen an die Bestimmtheit des in einem Antrag auf Altersteilzeit liegenden Änderungsangebots des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 664/11

DRsp Nr. 2013/17421

Anforderungen an die Bestimmtheit des in einem Antrag auf Altersteilzeit liegenden Änderungsangebots des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Der Antrag des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen, ist ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags. Ein solches Angebot muss nach allgemeinem Vertragsrecht regelmäßig so konkret sein, dass es mit einem einfachen "Ja" angenommen werden kann. 2. Ob das Vertragsangebot des Arbeitnehmers diesen Anforderungen genügt, ist unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Mai 2011 - 5 Sa 1093/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, mit ihr einen Altersteilzeitarbeitsvertrag zu schließen.

Die Parteien verbindet seit dem 1. Juni 1993 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte beschäftigt die am 19. September 1952 geborene Klägerin als Küchenhilfe. Unter dem 27. November 2008 teilte die Klägerin der Beklagten ihren Wunsch mit, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen. In dem Schreiben heißt es ua.:

"...