BAG - Beschluss vom 14.09.2010
1 ABR 32/09
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DB 2011, 184
NZA 2011, 364
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 140/08
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 1291/07

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags

BAG, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 32/09

DRsp Nr. 2011/1000

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags

Orientierungssätze: 1. Ein Unterlassungsantrag im Beschlussverfahren muss aus rechtsstaatlichen Gründen für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennen lassen, welcher betrieblichen Maßnahme er sich enthalten soll und in welchen Fällen gegen ihn als Sanktion ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. 2. Ein Unterlassungsantrag, der darauf gerichtet ist, dem Arbeitgeber die "Anwendung" von Vertragsklauseln zu untersagen, nach deren Inhalt die von den Arbeitnehmern geleisteten Mehrarbeitsstunden mit dem vereinbarten Jahresgehalt pauschal abgegolten sind, ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er lässt nicht erkennen, wie sich der Arbeitgeber verhalten muss, wenn Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbringen, die entweder über ihre vertraglich vereinbarte oder über die im Betrieb geltende regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht.

Die Rechtsbeschwerde der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2009 - 5 TaBV 140/08 - wird als unzulässig verworfen.

Auf die Rechtsbeschwerde der zu 3) beteiligten Arbeitgeberin wird der vorgenannte Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts aufgehoben.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2008 - 6 BV 1291/07 - wird zurückgewiesen.