BAG - Beschluss vom 22.07.2014
1 ABR 9/13
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 135
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 02.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 47/12
ArbG Köln, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 167/11

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags

BAG, Beschluss vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 9/13

DRsp Nr. 2014/17445

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags

Ein Antrag des Betriebsrats, die Arbeitgeberin solle es unterlassen, ohne vorherige Unterrichtung des Betriebsrats Wechselschichtdienste einzurichten, ist nicht hinreichend bestimmt, da die betriebliche Maßnahme, der sich die Arbeitgeberin ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats zukünftig enthalten soll, nicht hinreichend bezeichnet ist.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. November 2012 - 10 TaBV 47/12 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte bei der Arbeitszeit.

Die Arbeitgeberin betreibt den Flughafen Köln/Bonn. Antragsteller ist der für die Mitarbeiter des Bodenverkehrsdienstes errichtete Betriebsrat.

Die Arbeitgeberin wendet auf die Arbeitsverhältnisse der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer den TVöD für den Dienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TvöD-F) vom 7. Februar 2006 in seiner jeweiligen Fassung an.