OLG Dresden - Urteil vom 05.06.2018
4 U 597/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3563/13

Anforderungen an die Beweiswürdigung im Arzthaftungsprozess

OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 4 U 597/17

DRsp Nr. 2018/10764

Anforderungen an die Beweiswürdigung im Arzthaftungsprozess

1. In Arzthaftungssachen sind Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch sowohl auf innere Widersprüche als auch auf Widersprüche zu anderen Gutachtern, auch wenn es sich dabei um Privatgutachter handelt, zu überprüfen. 2. Lassen sich derartige Widersprüche auch durch eine ergänzende Anhörung nicht ausräumen, ist ein weiteres Gutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen. 3. In den Jahren 2012/2013 entsprach es dem kieferchirurgischen Facharztstandard, vor dem Einsatz eines Zahnimplantates eine Modellanalyse und eine Röntgenanalyse mit Messreferenz vorzunehmen und deren Ergebnisse in den Behandlungsunterlagen zu dokumentieren. 4. Nutzt der Patient ein objektiv unbrauchbares Implantat gleichwohl über einen längeren Zeitraum, kann er sich nicht auf den Ausschluss des Vergütungsanspruches des Zahnarztes berufen.

I. Auf die Berufung der Klägerin - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10.03.2017 zum Teil abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: