OLG Naumburg - Beschluss vom 14.12.2016
1 W 52/16 (PKH)
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 116/16

Anforderungen an die Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen im Arzthaftungsprozess

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 1 W 52/16 (PKH)

DRsp Nr. 2018/2437

Anforderungen an die Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen im Arzthaftungsprozess

Auch unter Berücksichtigung der herabgesetzten Anforderungen an die Darlegung anspruchsbegründender Tatsachen in Arzthaftungssachen fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Klage auf Schadensersatz gegen einen Krankenhausträger, wenn sich das Vorbringen des schwerst vorgeschädigten Antragstellers (hier: erlittene schwere Kohlenmonoxidvergiftung) darauf beschränkt, es sei "davon auszugehen", dass die Behandlung im Krankenhaus "unzureichend" gewesen sei, "ggfs." habe nicht die Kohlenmonoxidvergiftung den wachkomatösen Zustand des Antragstellers hervorgerufen, sondern eine behandlungsfehlerhafte Sedierung im Krankenhaus. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein vom Antragsteller mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegtes Privatgutachten zu dem Ergebnis gelangt, ärztliche Sorgfaltspflichtverletzungen seien nicht festzustellen, namentlich stellten sich die Sedierung als fehlerfrei und das Wachkoma als eine unmittelbare Folge der Kohlenmonoxidvergiftung dar.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Halle vom 22. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

§ Abs. ;