BAG - Urteil vom 20.11.2013
5 AZR 365/13
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4;
Fundstellen:
AP AÜG § 10 Nr. 35
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 11.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 114/12
ArbG Weiden, vom 30.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1943/09

Anforderungen an die Darlegung der Differenzvergütung im Rahmen der Geltendmachung des Anspruchs eines Leiharbeitnehmers auf equal pay

BAG, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 365/13

DRsp Nr. 2014/3258

Anforderungen an die Darlegung der Differenzvergütung im Rahmen der Geltendmachung des Anspruchs eines Leiharbeitnehmers auf equal pay

Macht ein Leiharbeitnehmer die Differenz zur Vergütung eines Stammarbeitnehmers (equal pay) geltend, so muss er das Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer und einen Gesamtvergleich darlegen und die Differenzvergütung berechnen. Zur Berechnung der Differenzvergütung gehört auch die Darlegung der Vergütung für geleistete Arbeit, bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sowie Urlaubs- und Freizeitausgleich und die Abgeltung von Stunden aus einem Arbeitskonto.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 11. Januar 2013 - 3 Sa 114/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 10 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.