BAG - Urteil vom 23.10.2013
5 AZR 556/12
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; ZPO § 130 Nr. 3;
Fundstellen:
AP AÜG § 10 Nr. 33
BB 2014, 499
DB 2014, 546
DStR 2014, 12
EzA-SD 2014, 11
NJW 2014, 1261
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 615/11
ArbG Bautzen, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2128/11

Anforderungen an die Darlegung der Höhe des Anspruchs auf gleiches ArbeitsentgeltRechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen unwirksame tarifvertragliche Ausschlussfristen

BAG, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 556/12

DRsp Nr. 2014/2970

Anforderungen an die Darlegung der Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen unwirksame tarifvertragliche Ausschlussfristen

Orientierungssätze: 1. Eine ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommene Klausel hat Vorrang vor einer nur durch die pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag anwendbaren Regelung. Zu einer "Kollision" arbeitsvertraglicher und tariflicher Ausschlussfristenregelungen kann es nicht kommen, wenn letztere nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis inkorporiert wurde. 2. Die Darlegungslast des Leiharbeitnehmers für die Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt umfasst neben dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer die Darlegung des Gesamtvergleichs und die Berechnung der Differenzvergütung. 3. Die Darlegung des Gesamtvergleichs und die Berechnung der Differenzvergütung hat entsprechend § 130 Nr. 3 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. 4. Beziehen Stammarbeitnehmer ein Monatsgehalt, richtet sich der Anspruch des Leiharbeitnehmers aus § 10 Abs. 4 AÜG auf ein Monatsgehalt. In diesem Falle verbietet sich ein "Herunterrechnen" auf einen - fiktiven - Stundenlohn. 5. Bei einem teilweisen Verfall des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt beschränkt sich der Gesamtvergleich auf das "für" den nicht verfallenen Zeitraum zu beanspruchende und erhaltene Arbeitsentgelt.