BVerwG - Beschluss vom 16.09.2020
5 PB 22.19
Normen:
ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 92a S. 2; PersVG BB § 65 Nr. 5; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 61 PV 4.17

Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne im Hinblick auf Auswirkungen auf künftige Arbeitsverhältnisse; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung; Erhöhung des Lehrdeputats; Voraussetzungen einer Gehörsverletzung

BVerwG, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 5 PB 22.19

DRsp Nr. 2020/15985

Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne im Hinblick auf Auswirkungen auf künftige Arbeitsverhältnisse; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung; Erhöhung des Lehrdeputats; Voraussetzungen einer Gehörsverletzung

Es ist geklärt, dass als eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne jede auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen ist, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren. Danach setzt eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne immer Auswirkungen auf aktuell Beschäftigte voraus, von denen allein der Personalrat mandatiert ist. Unerheblich ist insoweit, ob sich eine Maßnahme auch auf erst künftig Beschäftigte auswirken wird. Deshalb sind Entscheidungen der Dienststelle im organisatorischen Bereich, die keinen personalen, sondern allein einen funktionalen Bezug zum Dienstposten oder Arbeitsplatz aufweisen - wie hier eine ausschließlich für künftige Beschäftigte zutreffende Deputaterhöhung -, keine derartigen Maßnahmen.

Tenor