OLG Celle - Urteil vom 22.06.2017
11 U 147/16
Normen:
BGB § 278; BGB § 280; ZPO § 138;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 340/15

Anforderungen an die Darlegung fehlerhafter Anlageberatung

OLG Celle, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 11 U 147/16

DRsp Nr. 2017/10028

Anforderungen an die Darlegung fehlerhafter Anlageberatung

1. Ebenso, wie dem Beratungsunternehmen im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, ist auch dem Anleger ein Vortrag "ins Blaue hinein" nicht gestattet. 2. Auch wenn es sich bei der Aufklärungspflichtverletzung durch Unterlassen um eine negative Tatsache handelt, setzt die entsprechende Behauptung des Anlegers voraus, dass ihm zumindest konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gegenwärtig sind, die im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die behauptete Pflichtverletzung sprechen. 3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Beweisangebot des Beratungsunternehmens auf Vernehmung des Anlegers als Partei nachzugehen ist über deren Behauptung, der Anleger hätte die streitgegenständliche Anlage auch im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung gezeichnet.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.