1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 08.07.2015 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Überstunden zu vergüten.
Der Kläger war vom 15.09.2008 bis zum 19.02.2014 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 48 Stunden, die vereinbarte Bruttomonatsvergütung lag zuletzt bei ca. 1.600,00 €.
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