LAG Chemnitz - Urteil vom 21.01.2016
9 Sa 457/15
Normen:
ZPO § 130; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 557/14

Anforderungen an die Darlegung vergütungspflichtiger Überstunden

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.01.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 457/15

DRsp Nr. 2017/3964

Anforderungen an die Darlegung vergütungspflichtiger Überstunden

1. Macht ein Arbeitnehmer eine Vergütung für geleistete Überstunden geltend, so hat er darzulegen, wann er welche Tätigkeit ausgeführt hat. 2. Dabei genügt die bloße Bezugnahme auf der Klageschrift in einem Umfang von mehreren 100 Seiten als Anlage beigefügte Stundenaufstellungen nicht, da diese lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrages dienen, diesen aber nicht ersetzen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 08.07.2015 - 11 Ca 557/14 - wird auf dessen Kosten

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 130; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Überstunden zu vergüten.

Der Kläger war vom 15.09.2008 bis zum 19.02.2014 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 48 Stunden, die vereinbarte Bruttomonatsvergütung lag zuletzt bei ca. 1.600,00 €.