BAG - Urteil vom 18.09.2014
8 AZR 733/13
Normen:
ZPO § 66; ZPO § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BGB § 613a; BGB § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 455
BB 2014, 3123
DB 2015, 256
NJW 2015, 973
NZA 2015, 97
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 72/12
ArbG Rostock, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1442/11

Anforderungen an die Erklärung des Beitritts des Nebenintervenienten

BAG, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 733/13

DRsp Nr. 2014/18287

Anforderungen an die Erklärung des Beitritts des Nebenintervenienten

Orientierungssätze: 1. Bei einer Nebenintervention muss die Erklärung des Beitritts (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO) nicht wörtlich und ausdrücklich erfolgen. Es genügt eine dem Sinne nach eindeutige Äußerung, aus der sich die aktive Beteiligung am Prozess auf einer bestimmten Seite ergibt. 2. Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist regelmäßig eine Frage der Gesamtbewertung der Umstände. 3. Die Bewertung der maßgeblichen Tatsachen ist nach Unionsrecht Sache der nationalen Gerichte und im deutschen Arbeitsrecht Sache der Tatsacheninstanzen, die dabei einen Beurteilungsspielraum haben. 4. Wechselt bei einem Tankstellenbetrieb der Pächter unter Beibehaltung des Betriebszwecks am selben Standort, kann einer Ersetzung (Nichtübernahme) von Betriebsmitteln, die in die Jahre gekommen sind, eine andere Bedeutung in der Gesamtbewertung zukommen als in einem Fall, in dem die Mineralölgesellschaft zugleich den Standort schließt, in der Nähe einen neuen Tankstellenbetrieb errichtet und diesen an einen anderen Pächter vergibt.

1. Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 2. als ihres Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Mai 2013 - 5 Sa 72/12 - werden zurückgewiesen.