LAG Hamm - Urteil vom 16.12.2016
16 Sa 636/16
Normen:
ZPO § 850h Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1503/15

Anforderungen an die Ermittlung von verschleiertem Arbeitseinkommen i.S. von § 850h Abs. 2 ZPO

LAG Hamm, Urteil vom 16.12.2016 - Aktenzeichen 16 Sa 636/16

DRsp Nr. 2018/12772

Anforderungen an die Ermittlung von verschleiertem Arbeitseinkommen i.S. von § 850h Abs. 2 ZPO

1. § 850h Abs. 2 S. 1 ZPO ist auch im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar. 2. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 850h Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen, muss zunächst die übliche Vergütung für die Dienste, die der Schuldner leistet, ermittelt werden. Ist diese gefunden, so muss das zwischen Arbeitgeber und Schuldner vereinbarte Arbeitsentgelt damit verglichen und festgestellt werden, ob der Schuldner gegen eine "unverhältnismäßig geringe" Vergütung arbeitet. 3. Ausgehend hiervon entspricht eine Vergütung von 2.000 EUR brutto monatlich der üblichen Vergütung für die Arbeit einer Logopädin.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 21.01.2016 - 4 Ca 1503/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 850h Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus verschleiertem Arbeitseinkommen.

Mit Beschluss vom 23. September 2013 hat das Amtsgericht Bochum unter dem Aktenzeichen 80 IN 487/13 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau N (nachfolgend: Schuldnerin) eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin ernannt. Von der Schuldnerin ist Restschuldbefreiung beantragt worden.