LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.11.2019
L 13 SB 389/19
Normen:
SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SB 1449/10

Anforderungen an die Erstattung der Kosten für ein nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine wesentliche Förderung der Sachaufklärung im Rechtsstreit um die Feststellung eines GdB im Schwerbehindertenrecht aufgrund eines Kniegelenkleidens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2019 - Aktenzeichen L 13 SB 389/19

DRsp Nr. 2020/251

Anforderungen an die Erstattung der Kosten für ein nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren Keine wesentliche Förderung der Sachaufklärung im Rechtsstreit um die Feststellung eines GdB im Schwerbehindertenrecht aufgrund eines Kniegelenkleidens

Tenor

Der Antrag auf Übernahme der Kosten des nach § 109 SGG eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. B aus L vom 02.03.2015 auf die Landeskasse wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 109;

Gründe

I.

Streitgegenstand des zugrunde liegenden Klage- und Berufungsverfahrens ist die Feststellung eines GdB von 50 rückwirkend ab Antragstellung im Mai 2009 gewesen.