Der Antrag auf Übernahme der Kosten des nach § 109 SGG eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. B aus L vom 02.03.2015 auf die Landeskasse wird abgelehnt.
I.
Streitgegenstand des zugrunde liegenden Klage- und Berufungsverfahrens ist die Feststellung eines GdB von 50 rückwirkend ab Antragstellung im Mai 2009 gewesen.
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