LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.06.2020
3 Sa 219/19
Normen:
AGG § 15; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253; BGB § 823; BGB § 831; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1405/19

Anforderungen an die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Arbeitnehmers durch Vorgesetzte

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 219/19

DRsp Nr. 2020/11178

Anforderungen an die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Arbeitnehmers durch Vorgesetzte

Ob das Persönlichkeitsrecht im Einzelfall verletzt ist, lässt sich nur aufgrund einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände beurteilen. Im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, haben keine Bedeutung für die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die kritischen Verhaltensweisen sind aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise und ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers zu bewerten. Dies gilt auch für das Verhältnis von Vorgesetzten zu Untergebenen.

I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 18.10.2019 sowie das Ergänzungsurteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 11.11.2019 jeweils zum Aktenzeichen 4 Ca 1405/18 teilweise abgeändert und der Tenor insoweit zur Klarstellung einheitlich wie folgt neu gefasst:

1. In teilweiser Abänderung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 20.03.2019 - - wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 2.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2016 zu zahlen.