LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.12.2017
2 Sa 964/17
Normen:
BGB § 623; BGB § 126 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 16006/16

Anforderungen an die Form der Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.12.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 964/17

DRsp Nr. 2018/16997

Anforderungen an die Form der Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch die Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft

Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Unterschreibt für eine GbR nur ein Mitglied ohne einen Vertreterzusatz, so ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass vorgesehen war, auch das andere Mitglied oder die anderen Mitglieder sollten die Urkunde unterschreiben und dass deren Unterschrift noch fehlt.

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.05.2017 - 31 Ca 16006/16 - wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 8375,10 EUR zurückgewiesen.

2) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 623; BGB § 126 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Kündigungen in einem Kleinbetrieb.