BAG - Urteil vom 23.07.2014
7 AZR 771/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 17 S. 1, 2, 3; TzBfG § 21; TzBfG § 22 Abs. 1; TzBfG § 22 Abs. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 33 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 33 Abs. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 33 Abs. 3; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 33 Abs. 4; BAT (in der für den Bund und die Länder ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung) § 59; BGB § 125; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 2; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BGB § 623; BGB § 626 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 5 Abs. 3; KSchG § 7 Hs. 1; NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10; TVG § 4 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGG § 84;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 120
BAGE 148, 357
DB 2014, 7
NJW 2014, 8
NZA 2014, 1341
NZA-RR 2015, 466
TzBfG § 14 Nr. 120
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 8/12
ArbG Ulm, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 133/11

Anforderungen an die Form der Vereinbarung eines befristeten oder auflösend bedingten Arbeitsverhältnisses aufgrund TarifvertragsBeginn der Frist für ein Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 33 Abs. 3 TV-L

BAG, Urteil vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 7 AZR 771/12

DRsp Nr. 2014/15817

Anforderungen an die Form der Vereinbarung eines befristeten oder auflösend bedingten Arbeitsverhältnisses aufgrund Tarifvertrags Beginn der Frist für ein Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 33 Abs. 3 TV-L

1. Das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG findet keine Anwendung, wenn ein auf das Arbeitsverhältnis insgesamt anwendbarer einschlägiger Tarifvertrag eine Befristung oder auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses vorsieht. 2. Die Frist für das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 33 Abs. 3 TV-L wird erst durch die Beendigungsmitteilung des Arbeitgebers in Lauf gesetzt und nicht schon durch den Rentenbescheid. Orientierungssätze: 1. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG findet keine Anwendung, wenn ein einschlägiger Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, der seinerseits eine Befristung oder eine auflösende Bedingung vorsieht. Das gilt unabhängig davon, ob der Tarifvertrag aufgrund Tarifgebundenheit, Allgemeinverbindlicherklärung oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet. Die einem Tarifvertrag zukommende Ausgewogenheit, die insbesondere die Warnfunktion des Schriftformerfordernisses des § 14 Abs. 4 TzBfG entbehrlich macht, ist allerdings nur dann gegeben, wenn der Tarifvertrag insgesamt auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet und nicht nur einzelne, den Arbeitnehmer belastende Regelungen in Bezug genommen sind.