BVerwG - Beschluss vom 27.06.2019
5 B 40.18
Normen:
KAG § 1; KAG § 2; KAG § 4; KAG § 6; KAG § 20; SGB VIII § 90 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 847/17

Anforderungen an die Kalkulation der Höchstsätze von Elternbeiträgen; Berücksichtigung fiktiver Bundes- bzw. konkrete Landeszuwendungen bei der Kalkulation der Höchstsätze; Ausübung eines Beurteilungsspielraums oder Ermessens bei der Kalkulation

BVerwG, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 5 B 40.18

DRsp Nr. 2019/12998

Anforderungen an die Kalkulation der Höchstsätze von Elternbeiträgen; Berücksichtigung fiktiver Bundes- bzw. konkrete Landeszuwendungen bei der Kalkulation der Höchstsätze; Ausübung eines Beurteilungsspielraums oder Ermessens bei der Kalkulation

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2018 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

KAG § 1; KAG § 2; KAG § 4; KAG § 6; KAG § 20; SGB VIII § 90 Abs. 1;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (1.), der Divergenz (2.) und des Verfahrensmangels (3.) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genügt.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.