OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.09.2018
12 A 847/17
Normen:
SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; KiBiz § 23 Abs. 1 S. 1; KiBiz § 23 Abs. 5 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 599/16

Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder aufgrund einer Satzung; Eintritt der Überdeckung der Gesamtkosten der Kinderbetreuung; Bildung von vier Beitragsgruppen in Abhängigkeit von der wöchentlichen Betreuungszeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2018 - Aktenzeichen 12 A 847/17

DRsp Nr. 2018/17069

Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder aufgrund einer Satzung; Eintritt der Überdeckung der Gesamtkosten der Kinderbetreuung; Bildung von vier Beitragsgruppen in Abhängigkeit von der wöchentlichen Betreuungszeit

Tenor

Der angegriffene Gerichtsbescheid wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; KiBiz § 23 Abs. 1 S. 1; KiBiz § 23 Abs. 5 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 72 Abs. 1;

Tatbestand

Die im März 2012 geborene Tochter der Kläger besuchte seit dem 1. August 2014 eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagesstätte in I. in einem Betreuungsumfang von zunächst 25 Wochenstunden.