BAG - Urteil vom 15.05.2013
7 AZR 665/11
Normen:
Normalvertrag Bühne § 69; ArbGG § 110 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; TzBfG § 17 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 63
ArbRB 2013, 331
AuR 2013, 460
BAGE 145, 142
BB 2013, 2547
DB 2013, 6
EzA-SD 2013, 6
NZA 2014, 990
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 356/11
ArbG Köln, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ha 7/08

Anforderungen an die nach dem Bühnentarifrecht erforderliche Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung

BAG, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 7 AZR 665/11

DRsp Nr. 2013/21559

Anforderungen an die nach dem Bühnentarifrecht erforderliche Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung

1. Die nach dem Bühnentarifrecht erforderliche Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung hat auf Arbeitgeberseite die Person durchzuführen, die für die Entscheidung über den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung zuständig ist. Eine Vertretung kann nach der maßgeblichen Vertretungsregelung erfolgen. Eine Delegation ist nicht zulässig. 2. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, zu einer derartigen Anhörung eine Person seines Vertrauens mitzubringen. Eine Grenze findet dieses Recht dort, wo durch die Teilnahme einer bestimmten Person der Zweck des Gesprächs gefährdet wird oder wo berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. 3. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung und der Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung handelt es sich um verschiedene prozessuale Streitgegenstände. Orientierungssätze: