OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.12.2016
17 U 240/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt.;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 185/14

Anforderungen an die objektgerechte Beratung des Anlageberaters bei Empfehlung einer Anlage in einem MedienfondsUnterbrechung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die anlageberatende Bank durch Einreichung einer Beschwerdeschrift an den Ombudsmann der privaten Banken

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 17 U 240/15

DRsp Nr. 2017/15428

Anforderungen an die objektgerechte Beratung des Anlageberaters bei Empfehlung einer Anlage in einem Medienfonds Unterbrechung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die anlageberatende Bank durch Einreichung einer Beschwerdeschrift an den Ombudsmann der privaten Banken

1. Der Anlageberater verletzt seine Verpflichtung zur objektgerechten Beratung, wenn er bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in einem Medienfonds den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass auch im ungünstigsten Fall aufgrund einer Schuldübernahme der anlageberatenden Bank die Rückerstattung des investierten Kapitals an die jeweiligen Anleger gewährleistet sei. 2. Der Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die anlageberatende Bank wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift an den Ombudsmann der privaten Banken gehemmt, wenn der verfolgte Anspruch hinreichend genau bezeichnet ist. Hierzu ist nicht erforderlich, dass in der Antragsschrift der Name des jeweils tätigen Beraters mitgeteilt wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8.12.2015 verkündete Urteil -Aktenzeichen: 2 - 07 O 185/14- des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert:

Die Beklagte, wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.546,17 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2013,