BGH - Beschluß vom 07.11.1995
VI ZB 12/95
Normen:
ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 68 zu § 518 ZPO
BB 1996, 293
BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 12
DRsp IV(416)328Nr. 5
MDR 1996, 92
NJW 1996, 320
VersR 1996, 251
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Freiburg,

Anforderungen an die Parteibezeichnung in der Berufungsschrift

BGH, Beschluß vom 07.11.1995 - Aktenzeichen VI ZB 12/95

DRsp Nr. 1996/3551

Anforderungen an die Parteibezeichnung in der Berufungsschrift

»Können trotz unrichtiger Parteibezeichnung bei dem Berufungsgericht und bei dem Berufungsbeklagten keine vernünftigen Zweifel über die Person des Rechtsmittelklägers aufkommen, so darf die Berufung nicht wegen des genannten Mangels als unzulässig verworfen werden.«

Normenkette:

ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der am 21. Juli 1985 geborene Kläger hat, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, nach einem Verkehrsunfall vom 24. September 1992 von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes und den Ersatz materieller Schäden verlangt. Das Landgericht hat der Klage und der auf negative Feststellung weiterer Ansprüche des Klägers gerichteten Widerklage der Beklagten jeweils zum Teil stattgegeben.

Gegen das dem Kläger am 3. August 1994 zugestellte Urteil hat sein Prozeßbevollmächtigter am Montag, den 5. September 1994, Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift hat er das angefochtene Urteil nach Gericht, Aktenzeichen und Verkündungsdatum zutreffend angeführt; er hat jedoch die mit Vor- und Nachnamen benannten Eltern des Klägers selbst als Kläger und Berufungskläger bezeichnet.