I. Der am 21. Juli 1985 geborene Kläger hat, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, nach einem Verkehrsunfall vom 24. September 1992 von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes und den Ersatz materieller Schäden verlangt. Das Landgericht hat der Klage und der auf negative Feststellung weiterer Ansprüche des Klägers gerichteten Widerklage der Beklagten jeweils zum Teil stattgegeben.
Gegen das dem Kläger am 3. August 1994 zugestellte Urteil hat sein Prozeßbevollmächtigter am Montag, den 5. September 1994, Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift hat er das angefochtene Urteil nach Gericht, Aktenzeichen und Verkündungsdatum zutreffend angeführt; er hat jedoch die mit Vor- und Nachnamen benannten Eltern des Klägers selbst als Kläger und Berufungskläger bezeichnet.
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