BAG - Beschluss vom 24.05.2023
7 ABR 8/22
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 2; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 302
BB 2023, 2035
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 23.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 43/19
ArbG Magdeburg, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 57/19

Anforderungen an die RechtsbeschwerdebegründungRechtsbeschwerdebegründung bei Entscheidung über einen Streitgegenstand mit mehreren rechtlichen Begründungen

BAG, Beschluss vom 24.05.2023 - Aktenzeichen 7 ABR 8/22

DRsp Nr. 2023/11014

Anforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung Rechtsbeschwerdebegründung bei Entscheidung über einen Streitgegenstand mit mehreren rechtlichen Begründungen

Orientierungssatz: Ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsbeschwerdebegründung alle Erwägungen angreifen. Fehlt es an einer erkennbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit einem von mehreren selbstständig tragenden Gründen, ist die Rechtsbeschwerde in Bezug auf diesen Streitgegenstand unzulässig.

Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung besteht. Für eine Sachrüge hat sie den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die tragenden Erwägungen des Beschwerdegerichts für unrichtig hält.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. November 2021 - 4 TaBV 43/19 - wird als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 2;