BAG - Urteil vom 17.01.2023
3 AZR 501/21
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 2; BetrAVG § 3 Abs. 1; BGB § 13; BGB § 262; BGB § 263 Abs. 2; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 315 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 258; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG _ 3 Nr. 19
ArbRB 2023, 173
AuR 2023, 348
BB 2023, 1075
BB 2023, 1401
DB 2023, 1548
FamRZ 2023, 1360
NZA 2023, 764
ZIP 2023, 1144
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 221/21
ArbG Arnsberg, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 483/20

Anforderungen an die Revisionsbegründung bei mehreren StreitgegenständenAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenNachträgliche Gestaltung eines Schuldverhältnisses durch Ausübung des Wahlrechts zwischen Rentenleistungen und KapitalabfindungRechtmäßige Ersetzungsbefugnis bezüglich der einmaligen KapitalzahlungÄnderungsvorbehalt in der VersorgungszusageBilliges Ermessen gem. § 315 BGB bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis zugunsten der einmaligen Kapitalabfindung

BAG, Urteil vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 3 AZR 501/21

DRsp Nr. 2023/5543

Anforderungen an die Revisionsbegründung bei mehreren Streitgegenständen Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Nachträgliche Gestaltung eines Schuldverhältnisses durch Ausübung des Wahlrechts zwischen Rentenleistungen und Kapitalabfindung Rechtmäßige Ersetzungsbefugnis bezüglich der einmaligen Kapitalzahlung Änderungsvorbehalt in der Versorgungszusage Billiges Ermessen gem. § 315 BGB bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis zugunsten der einmaligen Kapitalabfindung

Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsschuldners geregeltes Recht, nach seiner Entscheidung anstelle der Zahlung laufender Renten eine mindestens barwertgleiche, einmalige Kapitalzahlung zu leisten, ist mit § 308 Nr. 4 BGB vereinbar. Die konkrete Ausübung der Ersetzungsbefugnis muss jedoch die Grenzen billigen Ermessens iSv. § 315 BGB wahren. Orientierungssätze: 1. Hat das Landesarbeitsgericht im angefochtenen Urteil über mehrere Streitgegenstände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entschieden, muss die Revisionsbegründung für jeden Streitgegenstand eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen enthalten. Fehlt eine solche zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (Rn. 15).