LAG Hamm, vom 11.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 221/21
ArbG Arnsberg, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 483/20
Anforderungen an die Revisionsbegründung bei mehreren StreitgegenständenAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenNachträgliche Gestaltung eines Schuldverhältnisses durch Ausübung des Wahlrechts zwischen Rentenleistungen und KapitalabfindungRechtmäßige Ersetzungsbefugnis bezüglich der einmaligen KapitalzahlungÄnderungsvorbehalt in der VersorgungszusageBilliges Ermessen gem. § 315 BGB bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis zugunsten der einmaligen Kapitalabfindung
BAG, Urteil vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 3 AZR 501/21
DRsp Nr. 2023/5543
Anforderungen an die Revisionsbegründung bei mehreren StreitgegenständenAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenNachträgliche Gestaltung eines Schuldverhältnisses durch Ausübung des Wahlrechts zwischen Rentenleistungen und KapitalabfindungRechtmäßige Ersetzungsbefugnis bezüglich der einmaligen KapitalzahlungÄnderungsvorbehalt in der VersorgungszusageBilliges Ermessen gem. § 315BGB bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis zugunsten der einmaligen Kapitalabfindung
Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsschuldners geregeltes Recht, nach seiner Entscheidung anstelle der Zahlung laufender Renten eine mindestens barwertgleiche, einmalige Kapitalzahlung zu leisten, ist mit § 308 Nr. 4 BGB vereinbar. Die konkrete Ausübung der Ersetzungsbefugnis muss jedoch die Grenzen billigen Ermessens iSv. § 315BGB wahren.Orientierungssätze:1. Hat das Landesarbeitsgericht im angefochtenen Urteil über mehrere Streitgegenstände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO entschieden, muss die Revisionsbegründung für jeden Streitgegenstand eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen enthalten. Fehlt eine solche zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (Rn. 15).
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