LAG Hamm - Urteil vom 11.08.2021
4 Sa 221/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2022, 87
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 483/20

Wahlrecht des Arbeitgebers bei Erfüllung vorbehaltlicher VersorgungszusageKapital-Auszahlung statt Rentenzahlung bei betrieblicher AltersvorsorgeKein Verstoß gegen Abfindungsverbot nach § 3 Abs. 1 BetrAVG bei Kapitalabfindung VersorgungszusageWirkung des Vorbehalts bei betrieblicher Versorgungszusage

LAG Hamm, Urteil vom 11.08.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 221/21

DRsp Nr. 2022/43

Wahlrecht des Arbeitgebers bei Erfüllung vorbehaltlicher Versorgungszusage Kapital-Auszahlung statt Rentenzahlung bei betrieblicher Altersvorsorge Kein Verstoß gegen Abfindungsverbot nach § 3 Abs. 1 BetrAVG bei Kapitalabfindung Versorgungszusage Wirkung des Vorbehalts bei betrieblicher Versorgungszusage

1. Ein vom Arbeitgeber bei der Erteilung einer Versorgungszusage erklärter Vorbehalt, bei Eintritt des Versorgungsfalls anstelle einer Rentenzahlung eine wertgleiche Auszahlung des Kapitalbetrags vorzunehmen, verstößt nicht gegen das Abfindungsverbot nach § 3 Abs. 1 BetrAVG.2. Ist die Ausübung eines derartigen Vorbehaltsrechts nicht durch die Versorgungszusage eingeschränkt, liegt regelmäßig eine Wahlschuld nach § 262 BGB vor. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall zwischen beiden Alternativen frei wählen, ohne billiges Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB beachten zu müssen (Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 14.05.2019 - 3 AZR 150/17).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 23.11.2020 - 2 Ca 483/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, anstelle einer betrieblichen Altersrente eine Einmalzahlung zu leisten.