BAG - Urteil vom 14.05.2019
3 AZR 150/17
Normen:
TV bAV Nr. 3.1.1 Anl. 1;
Fundstellen:
AP Deutsche Post Nr. 16
AuR 2019, 430
BB 2019, 2035
EzA BGB 2002 § 315 Nr. 9
EzA BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 10
EzA-SD 2019, 12
NZA 2019, 1367
Vorinstanzen:
LAG München, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 638/16
ArbG Regensburg, vom 01.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2946/15

Ausübung billigen Ermessens bei einem dem Arbeitgeber durch Tarifvertrag eingeräumten Wahlrecht in der betrieblichen AltersversorgungAnforderungen an die Ausübung billigen Ermessens i.S.d. § 315 BGB

BAG, Urteil vom 14.05.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 150/17

DRsp Nr. 2019/12263

Ausübung billigen Ermessens bei einem dem Arbeitgeber durch Tarifvertrag eingeräumten Wahlrecht in der betrieblichen Altersversorgung Anforderungen an die Ausübung billigen Ermessens i.S.d. § 315 BGB

Orientierungssatz: Für die Beurteilung, ob eine Partei ihr einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen ausgeübt hat, ist ein objektiver Maßstab anzulegen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26. Januar 2017 - 3 Sa 638/16 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TV bAV Nr. 3.1.1 Anl. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, das Versorgungsguthaben des Klägers zu verrenten.

Der 1960 geborene Kläger war seit 1979 als Beamter der Deutschen Bundespost in der damaligen Dienststelle Post-, Spar- und Darlehensverein R tätig. Ab 1994 begründete er unter Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis ein Arbeitsverhältnis mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem nunmehr rechtlich selbständigen Post-, Spar- und Darlehensverein R.