Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26. Januar 2017 - 3 Sa 638/16 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, das Versorgungsguthaben des Klägers zu verrenten.
Der 1960 geborene Kläger war seit 1979 als Beamter der Deutschen Bundespost in der damaligen Dienststelle Post-, Spar- und Darlehensverein R tätig. Ab 1994 begründete er unter Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis ein Arbeitsverhältnis mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem nunmehr rechtlich selbständigen Post-, Spar- und Darlehensverein R.
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