BAG - Urteil vom 16.12.2010
2 AZR 963/08
Normen:
EGBGB Art. 27; EGBGB Art. 30 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 269
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 01.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1296/07
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 4085/05

Anforderungen an die Revisionsbegründung bei sog. Doppelbegründung des angefochtenen Urteils

BAG, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 963/08

DRsp Nr. 2011/10253

Anforderungen an die Revisionsbegründung bei sog. "Doppelbegründung" des angefochtenen Urteils

Orientierungssätze: 1. Stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen, muss die Revisionsbegründung alle diese Erwägungen angreifen. Die Revisionsbegründung muss, ihre Berechtigung unterstellt, geeignet sein, die angefochtene Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen. Setzt sie sich nicht mit allen tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts auseinander, ist die Revision unzulässig. 2. Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung zur Anwendbarkeit ausländischen Rechts - hier des türkischen Arbeitsrechts - damit begründet, bereits das objektive Arbeitsvertragsstatut (Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 1 Nr. 1 EGBGB) verweise auf türkisches Recht, zudem greife die Ausweichklausel des Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 2 EGBGB ein, liegt eine "Doppelbegründung" vor. Die Revision musste sich, wenn sie die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zur Kollisionsregel des Art. 30 Abs. 2 EGBGB angreifen wollte, mit beiden Erwägungen auseinandersetzen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 1. September 2008 - 16 Sa 1296/07 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

EGBGB Art. 27; EGBGB Art. 30 Abs. 2;

Tatbestand: