BAG - Urteil vom 24.05.2017
5 AZR 251/16
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 293; BGB § 297; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; BGB § 615 Abs. 1; NachwG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1091/13
ArbG Essen, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3175/12

Anforderungen an die Revisionsbegründung bezüglich einer Sachrüge des angegriffenen UrteilsAnnahmeverzug des Arbeitgebers auch bei Entbehrlichkeit des Angebots der Arbeitsleistung durch den ArbeitnehmerSubjektiver Leistungswille als Voraussetzung des AnnahmeverzugesNichtiges Rechtsgeschäft bei auffälligem Missverhältnis zwischen Leistung und VergütungSchriftliche Fixierung der wesentlichen VertragsbedingungenErlöschen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs

BAG, Urteil vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 251/16

DRsp Nr. 2017/15036

Anforderungen an die Revisionsbegründung bezüglich einer Sachrüge des angegriffenen Urteils Annahmeverzug des Arbeitgebers auch bei Entbehrlichkeit des Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer Subjektiver Leistungswille als Voraussetzung des Annahmeverzuges Nichtiges Rechtsgeschäft bei auffälligem Missverhältnis zwischen Leistung und Vergütung Schriftliche Fixierung der wesentlichen Vertragsbedingungen Erlöschen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs