BAG - Urteil vom 03.07.2019
4 AZR 456/18
Normen:
ZPO § 308; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2017 (LTV NRW);
Fundstellen:
AP Bewachungsgewerbe Nr. 35
EzA-SD 2019, 13
EzA-SD 2019, 16
NZA 2019, 1528
NZA-RR 2019, 596
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 891/17
ArbG Krefeld, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1181/17

Anforderungen an die RevisionsbegründungGerichtlicher Prüfungsumfang einer EingruppierungsfeststellungsklageTarifsystematik zum Verhältnis der Tätigkeitsmerkmale einer höheren zu einer niedrigeren LohngruppeKeine einklagbare Ausbildungsverpflichtung außerhalb der im Arbeitsvertrag geregelten Unterrichtsverpflichtung

BAG, Urteil vom 03.07.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 456/18

DRsp Nr. 2019/14280

Anforderungen an die Revisionsbegründung Gerichtlicher Prüfungsumfang einer Eingruppierungsfeststellungsklage Tarifsystematik zum Verhältnis der Tätigkeitsmerkmale einer höheren zu einer niedrigeren Lohngruppe Keine einklagbare Ausbildungsverpflichtung außerhalb der im Arbeitsvertrag geregelten Unterrichtsverpflichtung

Orientierungssätze: 1. Eine Revisionsbegründung genügt nicht den Anforderungen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wenn sie lediglich eine nahezu wörtliche Wiederholung der Berufungsbegründung, verbunden mit neuem Sachvortrag enthält (Rn. 13 ff.). 2. Bei einer auf eine bestimmte Lohngruppe gerichteten Eingruppierungsfeststellungsklage ist das Gericht nach § 308 Abs. 1 ZPO auch ohne gesonderten Antrag verpflichtet zu prüfen, ob das Begehren insoweit teilweise begründet ist, als es auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte - niedriger bewertete - Lohngruppe gestützt werden kann, wenn deren tarifliche Anforderungen als ein "Weniger" in einer höheren Lohngruppe enthalten sind (Rn. 19). 3. Eine niedriger bewertete Lohngruppe ist als ein "Weniger" in einer höheren enthalten, wenn für eine Eingruppierung in die höhere Lohngruppe zwingend die Anforderungen beider Lohngruppen erfüllt sein müssen (Rn. 19).