OLG Hamburg - Urteil vom 01.06.2017
8 U 94/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 333 O 216/13

Anforderungen an die Risikoaufklärung eines Kapitalanlageinteressenten durch Überlassung des Emissionsprospekts

OLG Hamburg, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 8 U 94/14

DRsp Nr. 2018/633

Anforderungen an die Risikoaufklärung eines Kapitalanlageinteressenten durch Überlassung des Emissionsprospekts

1.Für die Aufklärung eines Anlegers über die Risiken einer Anlage reicht es nicht aus, wenn lediglich ein Hinweis erfolgt, dass der Emissionsprospekt von einer bestimmten Homepage heruntergeladen werden kann. 2. Der Umstand, dass der Anleger den Prospekt nicht heruntergeladen und gelesen hat, begründet auch nicht den Vorwurf des Mitverschuldens.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.08.2014, AZ 333 O 216/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 105.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2013 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus seiner Beteiligung am Fonds MS M. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über eine Nominaleinlage von € 100.000,-.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der unter Ziffer 1 benannten Gegenleistung im Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 2.118, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2013 für außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.