OLG Hamm - Urteil vom 10.11.2021
3 U 16/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 176/18

Anforderungen an die Risikoaufklärung vor einer Wirbelsäulenoperation

OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 3 U 16/21

DRsp Nr. 2022/16860

Anforderungen an die Risikoaufklärung vor einer Wirbelsäulenoperation

Vor einer Wirbelsäulenoperation ist eine Aufklärung über Behandlungsalternativen nicht mehr erforderlich, wenn der Patient bereits zuvor diverse konservative Therapieversuche einschließlich mehrerer Injektionsbehandlungen durchlaufen hat, ohne dass dies zu einem durchgreifenden Erfolg oder zu einer Linderung seiner Beschwerden geführt hätte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.12.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Der am 00.00.1986 geborene Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten im Zusammenhang mit einer am 26.10.2017 durchgeführten Wirbelsäulenoperation geltend.

1. 2. 3.