Die Berufung des Klägers gegen das am 02.12.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der am 00.00.1986 geborene Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten im Zusammenhang mit einer am 26.10.2017 durchgeführten Wirbelsäulenoperation geltend.
1. 2. 3.
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