OLG Hamm - Beschluss vom 28.03.2018
9 U 166/17
Normen:
StVG § 7; BGB § 823; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 98/16

Anforderungen an die Substantiierung der Klage im Verkehrsunfallprozess

OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 9 U 166/17

DRsp Nr. 2018/6132

Anforderungen an die Substantiierung der Klage im Verkehrsunfallprozess

Dem Geschädigten obliegen die Darlegung und der nach § 286 ZPO zu führende Beweis, dass der von ihm behauptete Unfall mit dem gegnerischen Fahrzeug an der von ihm behaupteten Stelle und zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich stattgefunden hat und hierdurch der behauptete Fahrzeugschaden verursacht worden ist. Steht dies nicht fest, kann andererseits aber auch nicht ausgeschlossen werden, das die beiden Fahrzeuge an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen kollidiert sind, vermag dies dem Geschädigten nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

StVG § 7; BGB § 823; ZPO § 286;

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, von dem (jedenfalls im Ergebnis) abzurücken kein Anlass besteht.

Die Berufungsbegründung gibt lediglich zu den nachstehenden Ausführungen Anlass.