OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.07.2017
8 U 150/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 248/14

Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens des Patienten im Arzthaftungsprozess

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 8 U 150/16

DRsp Nr. 2017/15593

Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens des Patienten im Arzthaftungsprozess

Orientierungssätze: 1. Im Arzthaftungsrecht ist ergänzend zu beachten, dass zur Sicherung eines fairen Verfahrens und der Waffengleichheit im Prozess an die Substantiierungspflicht des Patienten nur maßvolle Anforderungen gestellt werden dürfen, weil von diesem regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann. Der Patient darf sich daher auf einen Vortrag beschränken, der für ihn aufgrund der Folgen die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes gestattet. 2. Hat der Kläger Ort und Zeit des behaupteten Behandlungsfehlers und dessen angebliche Folgen (hier: Schleimabsonderungen an den Stimmbändern und Schwierigkeiten bei der Stimmmodulation) konkret benannt, und ist er zu weiterem Vortrag, insbesondere zum Kausalzusammenhang zwischen der Beatmung und seinen Beschwerden ohne medizinische Fachkenntnisse nicht in der Lage, ist es Aufgabe des Gerichts, seine Behauptungen durch Einholung eines zusätzlichen anästhesiologischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen zu überprüfen. Dass eine erfolgreiche Beweisführung unwahrscheinlich erscheint, berechtigt das Gericht nicht zu einer pauschalen eigenständigen Kausalitätsbeurteilung ohne Einholung medizinischen Sachverstands.

Tenor