LAG Hamburg - Beschluss vom 22.05.2020
5 TaBV 15/18
Normen:
GRCh Art. 28; GRCh Art. 51 Abs. 2; EMRK Art. 11; Staatsvertrag BRD/DDR v. 18.05.1990 Abschn. A III 2; ESC Teil II Art. 5; ESC Teil II Art. 6; AEUV Art. 153 Abs. 5; TVG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 672
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/14

Anforderungen an die Tariffähigkeit einer GewerkschaftOrganisationsgrad als Maßstab für die Durchsetzungsfähigkeit einer Gewerkschaft

LAG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2020 - Aktenzeichen 5 TaBV 15/18

DRsp Nr. 2020/15268

Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft Organisationsgrad als Maßstab für die Durchsetzungsfähigkeit einer Gewerkschaft

1. Einer Gewerkschaft fehlt die Tariffähigkeit, wenn sie nicht über eine in ihrer Mitgliederstärke ausgedrückte hinreichende Durchsetzungsfähigkeit verfügt und sie auch nicht in einem zumindest relevanten Teil ihres selbstgewählten Zuständigkeitsbereichs langjährig am Tarifgeschehen teilgenommen hat (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 79-80, juris). Dabei ist fraglich, ob ein Organisationsgrad von lediglich etwa 1,6% für die zur Anerkennung der Tariffähigkeit erforderliche soziale Mächtigkeit ausreicht (vgl. BAG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 -; Rn. 79, juris). 2. Einer Gewerkschaft, die in einer Vielzahl von (hier: 15) selbstgewählten Zuständigkeitsbereichen ihre Mitglieder organisiert, fehlt die Durchsetzungsfähigkeit, wenn ihre Organisationsgrade zwar 2,65% und 2,39% in zwei Zuständigkeitsbereichen erreichen, diese Bereiche zusammen aber nur 4,81% des Gesamtzuständigkeitsbereichs betreffen und die Organisationsgrade in allen anderen Zuständigkeitsbereichen jeweils deutlich, teils sogar erheblich unter 1,6% liegen.